Zur Versicherung eines Geschäftsführers

Mit Beschluss vom 27.09.2018 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 27 W 93/18) entschieden, dass die §§ 265c f. StGB (Sportwettenbetrug) nicht von der Versicherungspflicht des § 6 II S. 2 Nr. 3e GmbHG erfasst sind. Zur Begründung führt das OLG an, dass diese Normen des StGB bei Inkrafttreten des § 6 II S. 2 Nr. 3e GmbHG noch nicht existierten und daher vom Willen des Gesetzgebers nicht eingeschlossen waren.

Zur Entscheidung des OLG

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 13.02.2019