Zur Nichtigkeit von Beschlüssen über die Feststellung von Jahresabschlüssen einer GmbH & Co. KG

Mit Urteil vom 19.07.2018 (Az. 23 U 2737/17) hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass bei Beschlüssen über die Feststellung von Jahresabschlüssen einer GmbH & Co. KG § 256 AktG analog anwendbar ist. Weiter muss bei Anfechtungsklagen jeder einzelne Anfechtungsgrund innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Anfechtungsfrist zumindest im Kern vorgetragen sein; so soll sichergestellt werden, dass Klarheit über die Verbindlichkeit der Beschlüsse innerhalb einer überschaubaren Frist besteht.

Zum Urteil des OLG München

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 30.01.2019