Das Oberlandesgericht (OLG München) hat mit Urteil vom 09.01.2019 (Az. 7 U 1509/18) entschieden, dass es für die Wirksamkeit der Beschlussfassung einer Gesellschafterversammlung nicht erheblich sei, ob an dem betreffenden Tag unter der ausgewählten Anschrift ein Briefkasten und/ oder ein Klingelschild der Gesellschaft vorhanden ist, sofern den Beteiligten auf Grund der Einladung ohne weiteres erkennbar ist, wo die Versammlung stattfinden soll.
Zum Urteil des OLG München
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 03.04.2019