Werbeeindruck nur bei wesentlicher Herstellung und Fertigung in Deutschland zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 17.08.2020 (6 W 84/20) die Werbung “deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module” als irreführend gewertet. Die Werbung erzeuge beim Verbraucher den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt.

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Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 10.09.2020