Ob man bei Online-Verkäufen als Gewerbetreibender eingestuft wird, darf nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden. Ausschlaggebend ist dagegen, ob die Verkäufe Teil einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit sind, so der EUGH.
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 11.10.2018