Vertretung einer eingetragenen Genossenschaft

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 15.03.2020 (Az. 4 W 21/20) entschieden, dass ein zu ermächtigendes Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft an einer Einzelermächtigung nach § 25 Abs. 3 S.1 Genossenschaftsgesetz selbst mitwirken muss, sofern der Vorstand ohne dieses nicht vertretungsbefugt ist.

Zum OLG-Beschluss

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 21.01.2021