Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass unionsrechtlich bei gebrauchten Sachen nur eine vertragliche Verkürzung der Haftungs- bzw. Gewährleistungsfrist, nicht aber der Verjährungsfrist zulässig ist.
Zur EuGH-Entscheidung
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 30.01.2019