Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass unionsrechtlich bei gebrauchten Sachen nur eine vertragliche Verkürzung der Haftungs- bzw. Gewährleistungsfrist, nicht aber der Verjährungsfrist zulässig ist.

Zur EuGH-Entscheidung

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 30.01.2019