Urteil zur Haftung wegen unvollständiger Rechtsformbezeichnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 13.01.2022 (Az. III ZR 210/20) mit der persönlichen Haftung des Vertreters einer UG (haftungsbeschränkt) bei Auftreten im Geschäftsverkehr ohne vollständige Bezeichnung befasst. Im gegenständlichen Fall ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ohne den Zusatz “haftungsbeschränkt” im Rechtsverkehr aufgetreten. Der BGH führt aus, dass die Unternehmergesellschaft gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)” führen muss. Er sieht ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis, da die Unternehmergesellschaft mit einem geringen Stammkapital ausgestattet sein kann. In diesem Fall besteht aus Sicht des BGH die Gefahr, dass der Geschäftspartner “Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte”.

Zum Urteil des BGH

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 10.03.2022