Wird zu einem Produkt keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung mitgeliefert, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar gemäß § 3 a Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 3 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes. Dies entschied das Landgericht (LG) Essen mit Urteil vom 11.03.2020 (Az. 44 O 40/19).
Zum Urteil des LG Essen
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 18.06.2020