Eine urheberrechtliche Abmahnung erfüllt die Voraussetzungen des § 97a II Urhebergesetz nicht, wenn sie nicht hinreichend konkretisiert ist. In diesem Fall ist die Abmahnung unwirksam und dem Abgemahnten steht ein Schadensersatzanspruch zu. Dies entschied das Landgericht Köln im Urteil vom 20.05.2021 (Az. 14 O 167/20).
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 29.07.2021