Der Verschmelzungsbeschluss nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) muss zwingend in einer Versammlung gefasst werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 23.03.2021. Demnach ermögliche § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) es nicht, dass ein Verschmelzungsbeschluss in einer Generalversammlung ohne physische Präsenz der Teilnehmer gefasst wird.
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 02.06.2021