Ein Unternehmer kann sich nicht auf die gesetzliche Schutzwirkung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen, wenn er außerhalb der Widerrufsbelehrung eine weitere, nicht zulässige Klausel verwendet und der Verbraucher durch diese irregeführt oder an der rechtzeitigen Ausübung des Widerspruchsrechts gehindert wird. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jüngsten Urteil zum Widerrufsrecht am 20.5.2021 (III ZR 126/19).