Umsatzsteuer: Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.      

Zum BMF-Schreiben vom 28.01.2019

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 06.02.2019