Unternehmen, die durch Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Website suggerieren, dass sie diese für den Kontakt mit Verbrauchern nutzen, müssen die Nummer auch in der Widerrufsbelehrung aufführen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14.5.2020 (Az. C- 266/19) entschieden.
Zum EuGH-Urteil
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 20.08.2020