Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 wurde das Recht des Hinzuverdienstes neben der Rente neugestaltet.
Altersrenten können nun unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Erwerbsminderungsrenten können seit dem 01.01.2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich im Jahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650,00 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820,00 Euro. Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
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