Ressortverteilung in der GmbH Geschäftsführung

Mit Urteil vom 06.11.2018 (Az. II ZR 11/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Ressortverteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus setzt. Die Schriftform der Ressortverteilung ist ratsam, aber nicht zwingend erforderlich.

Zum Urteil des BGH

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 20.03.2019