Mit Urteil vom 10.01.2019 (Az. 6 U 37/17) hat das OLG Schleswig entschieden, dass Unternehmen, welche die vom Gesetzgeber angebotene Muster-Widerrufsbelehrung beim Online-Handel verwenden, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Service-Telefonnummer angeben müssen, wenn diese Nummer auch sonst für den Kontakt zu Kunden genutzt wird.
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Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 30.01.2019