Mit Urteil vom 31.01.2020 (Az: 11 U 90/19) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden, dass im Falle der Herabsetzung des Haftkapitals eine vormals begründete Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten analog § 160 Handelsgesetzbuch (HGB) auf fünf Jahre begrenzt ist.
Zum Urteil des OLG
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 23.04.2020