Besteht aufgrund des Algorithmus eines Bewertungsportals der Verdacht einer manipulierten positiven Bewertung, so kann diese gelöscht werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 27.02.2020 (Az.: 29 U 2584/19) entschieden. Demnach besteht keine Verpflichtung zur Offenlegung der Funktionsweise des eingesetzten Algorithmus, da es sich dabei um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis handele. Wäre die Funktionsweise bekannt, könnten Umgehungsmöglichkeiten entwickelt werden.
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Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 14.05.2020