OLG Hamburg: Verwendung einer kostenpflichtigen 01805-Rufnummer in der Widerrufsbelehrung ist unzulässig

Eine Telefonnummer, die ein Online-Händler einem Verbraucher zur Klärung von Fragen zur Verfügung stellt, darf bei einem Anruf die Kosten des üblichen Tarifs nicht übersteigen.

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Quelle: Newsletter der IHK Frankfirt am Main vom 05.06.2019