In seinem Urteil vom 02.04.2020 (Az. C-567/18) hat der Europäische Gerichthof (EuGH) entschieden, dass die bloße Lagerung von Waren im Rahmen eines Online-Marktplatzes keine Markenrechtsverletzung dar stellt.
Zum Urteil des EuGH
Quelle: Newsletter der IHK FRankfurt am Main vom 09.04.2020