Neben Buchverlagen, Theatern, Orchestern und Galerien und Fortbildungsunternehmen müssen auch alle Unternehmen die Künstlersozialabgabe abführen, die Aufträge für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Nur wer mit dem gezahlten Honorar 450 Euro pro Jahr nicht erreicht, kann der Abgabe entgehen, weil dann angenommen wird, die Beauftragung erfolge nur gelegentlich. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz werden aber nur “nicht nur gelegentliche” Aufträge erfasst. Lässt ein Unternehmer also eine Internetseite von einem Webdesigner erstellen oder beauftragt der Hotelier einen Pianisten für die Unterhaltung der Gäste in der Hotelbar, handelt es sich um abgabepflichtige Aufträge.
Nicht abgabepflichtig sind jedoch Aufträge an juristische Personen (GmbH, OHG, KG, AG, Ltd., e.V.). Auch Aufträge, die zwar von einem Künstler oder Publizisten erfüllt werden, aber keinen künstlerischen oder publizistischen Charakter haben, sind nicht erfasst. Streicht ein Künstler daher Büros wie ein handwerklicher Maler, ist das nicht abgabepflichtig.
Gezahlt wird die Abgabe durch die Teilnahme an einem Meldeverfahren bei der Künstlersozialkasse. Jährlich bis zum 31. März müssen die relevanten Umsätze an die KSK gemeldet werden. Basierend auf dieser Meldung wird dann die Abgabe von der Künstlersozialkasse festgesetzt. Die Höhe der Künstlersozialabgabe beträgt derzeit 4,2 Prozent der Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten. Sie soll auch in 2019 unverändert bleiben.
Die Meldung bei der Künstlersozialkasse kann formlos über die Website der KSK erfolgen.
Quelle und weitere Informationen
- startothek-Newsletter vom 22.08.2018
www.startothek.de - Künstlersozialkasse (KSK)
www.kuenstlersozialkasse.de