Ein Insolvenzverwalter ist auch im Falle der Verwertung der Firma einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Satzung bezüglich der Firma zu ändern. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 26.11.2019 (Az. II ZB 21/17) entschieden.
Zum BGH-Urteil
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 10.09.2020