Besteht der Verdacht der Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft und wird dieser durch Prüfung des Registergerichts bestätigt, kann die Gesellschaft gem. § 394 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) von Amts wegen gelöscht werden. So lautet der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 31.01.2020.
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 03.12.2020