Keine Sitzverlegung für aufgelöste GmbH

Mit Beschluss vom 24.04.2018 (Az. 22 W 63/17) hat das Kammergericht in Berlin (KG) entschieden, dass eine Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH nur dann in Betracht kommt, wenn sie nicht dem Wesen der Liquidation widerspricht. Davon ist jedoch in der Regel auszugehen, weil eine Sitzverlegung ein Auffinden der Gesellschaft für die Gesellschaftsgläubiger erschwert.

Zur Gerichtsentscheidung

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 26.09.2018