Enthält eine Blickfangwerbung eine unzutreffende Werbeaussage, so kann dies nicht durch eine Fußnote richtiggestellt werden, wenn die Unrichtigkeit eindeutig und leicht vermeidbar ist. In diesem Fall liegt eine Irreführung vor, dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg im Beschluss vom 16.08.2022 (Az. 3 U 747/22). Im zugrunde liegenden Fall warb ein Küchenhändler auf seiner Webseite unter anderem mit folgender Aussage “33 Prozent AUF ALLE KÜCHEN (1)”. Durch die Fußnote wurde darauf hingewiesen, dass Küchen unter einem Wert von 6.900,00 Euro vom Angebot ausgenommen waren.
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 04.11.2022