Mit Urteil vom 03.12.2019 (Az.: II ZR 457/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Erwerberhaftung wegen Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB) bei Erwerb aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar ist, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt. Nach Ansicht des BGH würde eine Schuldenhaftung des Erwerbers wie im Fall des Verkaufs durch den Insolvenzverwalter zu einer Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger führen und damit dem wesentlichen Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zuwiderlaufen.
Urteil des BGH
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 02.04.2020