Mit Urteil vom 13.09.2019 (Az: 22 W 63/18) hat das Kammergericht (KG) entschieden, dass das zuständige Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner verweigern kann, wenn die Liste nur durch einen Geschäftsführer unterschrieben ist und die Mitwirkung eines Notars nicht berücksichtigt worden ist.
Zum Urteil des KG
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 24.10.2019