Keine Aufnahme einer Gesellschafterliste in Registerordner bei fehlender, aber notwendiger notarieller Mitwirkung

Mit Urteil vom 13.09.2019 (Az: 22 W 63/18) hat das Kammergericht (KG) entschieden, dass das zuständige Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner verweigern kann, wenn die Liste nur durch einen Geschäftsführer unterschrieben ist und die Mitwirkung eines Notars  nicht berücksichtigt worden ist.

Zum Urteil des KG

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 24.10.2019