Mit Urteil vom 09.11.2018 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az: 20 W 80/16) entschieden, dass die Amtslöschung des im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstandes einer GmbH im Falle, dass ihr gewerberechtlich die Ausübung des konkret ausgeübten Gewerbes und jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit rechtskräftig untersagt worden ist, nicht nach den §§ 395, 393 FamFG zulässig ist.
zum Urteil des OLG
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 22.08.2019