Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 05.08.2022 (Az. 3-10 0 58/21) entschieden, dass ein Hersteller seine eigene unverbindliche Preisempfehlung nicht dauerhaft unterschreiten darf. Es sei irreführend gem. Paragraf 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sei. Nach Auffassung des Landgericht könne von einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis keine Rede sein, wenn der Hersteller selbst seine unverbindliche Preisempfehlung dauerhaft um mindestens 30 % unterschreite.