Mit Urteil vom 26.09.2018 (Az. VIII ZR 187/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es sich beim Kauf von 50% der Geschäftsanteile einer Gesellschaft, von welcher der Käufer bereits 50% hält, um einen Rechtskauf gem. § 453 I Alt. 1 BGB handelt, da es sich bei den 50% nicht um sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile handelt. Die Insolvenzreife der erworbenen Gesellschaft stellt keinen Rechtsmangel gem. § 453 I BGB dar. Vielmehr können Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage ausgelöst werden, wenn beide Parteien von der Solvenz des Unternehmens ausgegangen sind.
Zum Urteil des BGH
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 06.02.2019