Grundsätzlich berechtigtes Interesse an Werbung (DSGVO)

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 25.02.2022 (Az. 17 O 807/21) einige praxisrelevante Fragen rund um die Brief-/Postwerbung behandelt. Unter anderem ging es um die Zulässigkeit von Postwerbung auf Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart besteht kein Anspruch auf Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgrund von Werbung per Briefpost ohne vorherige Kundenbeziehung.

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 07.04.2022