Mit Beschluss vom 16.07.2018 (Az. 34 AR 11/18) hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass für auf § 64 GmbHG gestützte Zahlungsansprüche, wegen von dem Geschäftsführer getätigten Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einschlägig ist. Folglich ist das Gericht zuständig, in dessen Gebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 07.11.2018