Mit Urteil vom 08.01.2019 (Az. II ZR 364/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Zustimmungsbedürfnis der Gesellschafterversammlung bei der Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens bei einer GmbH nicht auf § 179a Aktiengesetz analog gestützt wird, sondern aus den allgemeinen Zustimmungsregeln fließt.
Zum Urteil des BGH
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 18.06.2019