Mit Urteil vom 23.07.2019 hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin (Az. 22 W 40/19) entschieden, dass es zum Vollzug eines angemeldeten Geschäftsführerwechsels in einer Einheitsgesellschaft einer Vorlage des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft nicht bedarf. Der die Vorlage erforderlich machende Umstand einer anderweitigen Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft könne ohne ausreichende Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden.
Zum Urteil des KG
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 21.11.2019