Mit Urteil vom 15.01.2019 (Az. II ZR 392/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft nicht nur bei Rechtsgeschäften, die mit dem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden vertritt, sondern auch bei Rechtsgeschäften, die mit einer Gesellschaft geschlossen werden, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist. Auch in diesen Fällen sei § 112 Satz 1 Aktiengesetz einschlägig. Dabei hat der BGH seine Entscheidung ausdrücklich auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen das Vorstandsmitglied alleiniger Gesellschafter ist.
Zum Urteil des BGH
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 17.10.2019