Mit Urteil vom 11.09.2018 (Az. II ZR 161/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass wenn ein Außengesellschafter seine Geschäftsführungsbefugnis überschreitet darin ein Pflichtverstoß liegt. Dieser kann zum Schadenersatz führen.
Zum Urteil des BGH
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 03.03.2019