Die befristete Änderung der EU-Vorgaben für Europäische Aktiengesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) ist am 28.5.2020 in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) enthält für 2020 eine Ausnahme für die Fristen für die Hauptversammlung der SE sowie die Generalversammlung der SCE: Beide Gesellschaften dürfen ihre Haupt- bzw. Generalversammlungen ausnahmsweise bis Ende des Jahres (31.12.2020) durchführen.
Zur Verordnung (EU) 2020/699 des Rates
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 10.06.2020