Feststellungsinteresse für eine Gewinnbeteiligung an der GbR

Mit Urteil vom 22.01.2019 (Az. II ZR 59/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch nach der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung einer Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters vorliegen kann. Die Gesellschaft stellt ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien dar. Grundlage hierfür ist, dass keine Auseinandersetzung stattgefunden hat und daher keine Schlussabrechnung erstellt werden konnte.

Zum Urteil des BGH

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 22.05.2019