Der reine Hinweis auf die Rechtsvorschriften, in denen die Pflichtinformationen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht zu finden sind, reichen nicht aus, um den Verbraucher wirksam über sein Widerrufsrecht zu informieren. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 26.03.2020 (Rechtssache C-66/19) entschieden.
Zum Urteil des EuGH
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 10.06.2020