Erstattungsansprüche aus der Kapitalerhaltung der GmbH

Mit Urteil vom 19.11.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH; Az. II ZR 233/18) entschieden, dass Gläubiger Erstattungsansprüche aus der Kapitalerhaltung der GmbH gegen ihre Geschäftsführer bzw. Gesellschafter nicht selbst unmittelbar geltend machen können. Nach Ansicht des BGH sind weder § 64 S. 1 GmbHG noch § 73 Abs. 1 i.V.m. § 31 GmbHG analog Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, sondern stellen „Ersatzansprüche eigener Art” dar, die der Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen bzw. aufgelösten Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger dienen. Etwas anderes gelte auch nicht für den Zeitraum nach Abschluss der Liquidation.

zum Urteil des BGH

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 19.03.2020