Mit Urteil vom 02.07.2019 (Az: II ZR 406/ 17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage der Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ohne Satzungsänderung zulässig ist, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen Gesetz oder die Satzung verstößt.
zum Urteil des BGH
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 29.08.2019