Mit Urteil vom 16.08.2018 (Az. 3 U 132/17) hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entschieden, dass eine eidesstattliche Versicherung von so vielen Geschäftsführern abzugeben ist, wie dies zur Vertretung der GmbH erforderlich ist. Das OLG stufte den Fall, im Gegensatz zur Vorinstanz, hingegen als von erheblicher Bedeutung ein und sprach der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft über die Verbreitung einer Stellungnahme aus.
Zum Urteil des OLG
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 19.12.2019