Werbemails sowie auch Newsletter sind häufig Anlass dafür, dass Mitbewerber eine Abmahnung aussprechen, entsprechendes Verhalten zu unterlassen. Voraussetzung ist: Die E-Mail-Werbung ist wettbewerbswidrig.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte letztes Jahr darüber zu entscheiden, ob im Rahmen eines anbahnenden Vertragsabschlusses begrifflich von einem Kunden gesprochen werden kann und die Ausnahmeregelung von § 7 Absatz 3 UWG Anwendung findet.
Zum Urteil des OLG
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 25.07.2019