Die Aufrufbarkeit einer Website über Suchmaschinen fällt auch unter die Unterlassungspflicht

Unterlassungsansprüche für Inhalte von Websites erstrecken sich auch auf Suchmaschinenergebnisse. Dies verkündete das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 12.07.2018.

OLG Oldenburg Beschluss vom 12.07.2018 AZ 6 W 45/18

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 06.02.2019