Unterlassungsansprüche für Inhalte von Websites erstrecken sich auch auf Suchmaschinenergebnisse. Dies verkündete das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 12.07.2018.
OLG Oldenburg Beschluss vom 12.07.2018 AZ 6 W 45/18
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 06.02.2019