Das Landgericht (LG) München I hat mit Urteil vom 09.04.2020 (Az. 17 HK O 1703/20) Folgendes entschieden: Wenn auf einem WLAN-Router die ursprüngliche Firmware durch eine andere ersetzt wird, die über den Leistungsumfang der ursprünglichen Firmware hinausgeht, ist eine erschöpfungsschädliche Veränderung des Warenzustands gem. Art. 15 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung (UMV) gegeben.
Zum Urteil des LG München
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 02.07.2020