BVerwG-Beschluss: Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 05.03.2020 (Az.: 20 F 3.19) entschieden, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen über das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, hinausreicht. Bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis an sich ableiten lässt, gehört dazu.

Zum Beschluss des BVerwG

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 18.06.2020