Briefkastenanschrift genügt für korrekte Rechnungsstellung

Finanzämter dürfen den Vorsteuerabzug nicht verweigern, weil die Rechnung unter einer Briefkastenadresse ausgestellt wurde. Für die Wirksamkeit der Rechnung genügt, dass der der Unternehmer unter der Anschrift erreichbar ist. Die Angabe des Orts der wirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesfinanzhof BFH nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Entschieden wurde über die Klage des Kunden eines Kfz-Händlers. Der Händler stellte seine Rechnungen unter einer Briefkastenadresse aus. An dem Ort der Adresse befand sich jedoch kein Autohaus, sondern lediglich ein Büro, wo Post ankam und auch bearbeitet wurde. Die Fahrzeuge wurden online angeboten und an öffentlichen Plätzen übergeben. Ein klassisches Autohaus betrieb der Händler nicht.

Die Briefkastenadresse genügte dem Bundesfinanzhof für den Vorsteuerabzug des Kunden des Händlers. Denn nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) darf ein Vorsteuerabzug nicht davon abhängen, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Rechnungssausteller unter der Anschrift erreichbar ist und das war bei dem Händler im vorliegenden Fall gegeben.

Das Urteil hilft insbesondere Onlinehändler, deren geschäftliche Tätigkeit sich oft nicht einem bestimmten Ort zuordnen lässt. Denn so wird ihnen eine wirksame Rechnungsstellung wesentlich erleichtert.

Das Urteil des BFH vom 21.06.2018, Az. V R 25/15 wurde am 01.08.2018 veröffentlicht. Sie können es auf den Seiten des BFH nachlesen.

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