Nach § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen die Offenlegung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vornehmen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2019 endet somit die Offenlegungsfrist am 31.12.2020. Diese Frist wird zwar seitens des Bundesamtes für Justiz (BfJ) formal nicht verlängert. Jedoch sollen Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nicht vor dem 01.03.2021 erfolgen.
Quelle: Bundesamt für Justiz (BfJ)