Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 28.04.2020 (Az. II ZB 13/19) für die Eintragungsfähigkeit der Abkürzung “gUG (haftungsbeschränkt)” ausgesprochen. Die Abkürzung “gUG (haftungsbeschränkt)” steht dabei für “gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”. Der BGH sah keine Gefahr der Irreführung des Publikums durch den Zusatz “g”.
Zum BGH-Urteil
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 18.06.2020